Gebührentabelle · Sozialdienst katholischer Frauen e.V. · Diözese Rottenburg-Stuttgart

Paulusstift

Gebührentabelle

Gebühren Kindertagesstätte Paulusstift ab September 2020


ohne Familiencard


mit Familiencard

 
Essensgeld

Zusätzlich wird ein Essensgeld von 70 € erhoben. Ab 01.09.2019 entfällt das Essensgeld für BonusCard-Inhaber*innen.

Beitragsfreiheit

Inhaber*innen einer BonusCard der Stadt Stuttgart sind beitragsfrei. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ist die BonusCard der Eltern maßgebend. Kinder ab 6 Jahre benötigen eine eigene BonusCard.

Kleinkindzuschlag

In die Gebührenordnung wurde ein Kleinkindzuschlag für 0 - 3 jährige Kinder in Krippengruppen (GTE) und Ganztagsgruppen (0 - 6 Jahre) aufgenommen, der zusätzlich zu den Gebühren zu zahlen ist. Besuchen gleichzeitig zwei oder mehr Kinder einer Familie unter 3 Jahren eine Tageseinrichtung für Kinder, wird der Kleinkindzuschlag nur einmal erhoben.

  • Familien ohne BonusCard und ohne FamilienCard zahlen zusätzlich pro Kind / Monat 70 €

  • Familien mit FamilienCard zahlen zusätzlich pro Kind / Monat 40 €


Übernahme des Elternbeitrags durch das Jugendamt

Die Eltern sind vorrangig auf die Möglichkeit der BonusCard hinzuweisen. Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, können die Beiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder auf Antrag ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung Eltern und Kindern nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Der Antrag muss von den Eltern direkt beim Jugendamt gestellt werden. Die Eltern zahlen dann nur einen ermäßigten Beitrag, die Differenz erhält der Träger direkt vom Jugendamt.

Grundsätze der Gebührenerhebung

  • Die Gebühren werden für 11 Monate pro Kindergartenjahr erhoben; der August ist beitragsfrei.

  • Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme. Die Beträge sind monatlich und jeweils bis spätestens zum 3. Werktag zu entrichten.

  • Der Kleinkindzuschlag entfällt mit dem Monat, in dem das betreffende Kind seinen 3. Geburtstag feiert.

  • Eine Aussetzung der Gebührenschuld erfolgt nicht, auch wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen zeitlich befristet keine Betreuung erfolgen kann. Ausgenommen sind Kinderkuren bis zu einem Monat.

  • Die genannten Gebühren gelten ausschließlich für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart haben.

  • Liegen Ermäßigungsgründe vor, haben die Eltern diese geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Sie sind auch zur Mitteilung verpflichtet, wenn Ermäßigungsgründe entfallen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird davon ausgegangen, dass keine Ermäßigungsgründe bestehen.

  • Maßgebend für die Eingruppierung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kindergartenjahres. Wird das Kind nicht zu Beginn des Kindergartenjahres aufgenommen, sind die Verhältnisse zum Aufnahmezeitpunkt maßgebend. Ändern sich die Familienverhältnisse so, dass der Beitrag sich reduziert, ist der niedrige Beitrag ab Beginn des Monats zu berechnen, in dem die Eltern die Ermäßigung beantragen.

  • Als Kinder einer Familie gelten alle in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

  • Für Fehlzeiten wird keine Ermäßigung gewährt. Fehlt ein Kind länger als 10 Betreuungstage, wird auf Antrag ein eventuell gezahltes Essengeld ab dem 11. Tag anteilig erstattet.

  • Bei Neuaufnahmen vom 1. bis 7. des Monats ist der volle Satz, bei Neuaufnahme vom 8. bis 14. des Monats 75%, vom 15. bis 21. des Monats 50% und danach 25% des Betreuungsgeldes und gegebenenfalls des Essensgeldes zu bezahlen.

  • Die Gebühren sind auch zu entrichten, wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen vorrübergehend keine Betreuung erfolgen kann.



 

 
 
 
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